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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: 1 U 99/98
Rechtsgebiete: HOAI, AGBG, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 15
HOAI § 10
HOAI § 11
HOAI § 12
HOAI § 16
HOAI § 10 (3 a)
HOAI § 10 Absatz 3 a
HOAI § 4
HOAI § 12 Ziffer 2
HOAI § 11 f
HOAI § 12 Nr. 2
HOAI § 12 Nr. 4
HOAI § 12 Nr. 3
AGBG § 9 Absatz 1
AGBG § 1 Absatz 1
ZPO § 97 Absatz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Absatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

1 U 99/98 303 O 349/95

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. August 1999

1)

2)

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 1. Zivilsenat, durch die Richter Klußmann, Dr. Kramer, Dittmann nach der am 9. Juli 1999 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

No.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 22. Mai 1998 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,- abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Durch das Urteil sind die Kläger in Höhe von DM 242.294,10 beschwert.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Resthonorarforderung der Kläger aus einem Architektenvertrag.

Als Trägerin der Bundesforschungsanstalt für Holz- und Forstwirtschaft in Hamburg-Lohbrügge beauftragte die Beklagte durch Vertrag vom 8./16. Dezember 1986 (Anl. B 3 a) zunächst den Architekten W...... mit der Durchführung von Architektenleistungen bezüglich der Generalsanierung des auf dem Gelände der Forschungsanstalt befindlichen Gewächshauses. Nachdem die Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Architekten W...... vorzeitig beendet worden war, schlossen die Parteien am 16. März 1989 den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag, durch den die Kläger es übernahmen, wesentliche Teile der Grundleistungen aus den Leistungsphasen 5 (Ausführungsplanung) bis 8 (Objektüberwachung) des § 15 HOAI bezüglich der Generalsanierung des Gewächshauses zu erbringen.

Das äußere Erscheinungsbild des in den Jahren 1972/1973 errichteten Gewächshauses ist aus den von der Beklagten als Anlage B 2 zur Akten gereichten Fotografien sowie aus den Abbildungen ersichtlich, welche dem als Anlage B 11 vorgelegten Bericht des Ingenieurs B vom 14. Januar 1991 beigefügt sind. Im Inneren befindet sich ein Schauhaus mit 3 Abteilungen sowie 7 Versuchskammern. Alle 10 durch innere Trennwände voneinander abgetrennte Bereiche können in bezug auf Temperatur, Feuchtigkeit und Heizung unabhängig voneinander betrieben werden. Die zentrale Klimaanlage befindet sich im Untergeschoß des teilunterkellerten Gebäudes.

In § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags (Anl. K 1) ist bezüglich der "Vergütung" vereinbart, daß für die zu erbringenden Leistungen die gemäß § 10 HOAI anrechenbaren Herstellungskosten zugrunde gelegt werden (§ 6.1.2.) und das Objekt im Sinne der §§ 11, 12 HOAI der Honorarzone III zugeordnet wird (§ 6.1.3.). Weiter heißt es in § 6.1. des Vertrags u.a. wörtlich:

"6.1.5.: Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 16 HOAI vereinbart zuzüglich 60 v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude nach 1.1.

6.1.6.: Eine Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz nach § 10 (3 a) HOAI bei der Bestimmung der anrechenbaren Kosten nach 6.1.1. und 6.1.2. erfolgt vereinbarungsgemäß nicht".

Bei der unter Mitwirkung der Kläger durchgeführten Generalsanierung wurden abgängige Sprossen der Außenwandkonstruktion entfernt, eine neue Außenhülle aus thermisch getrennten Aluminiumprofilen mit Acryl-Doppelstegplatten und kittloser Verglasung hergestellt und die Innenwände mit kittloser Verglasung in Glashalteleisten aus Aluminiumprofilen versehen. Im übrigen blieben die vorhandenen Stahlbauteile in ihrer Substanz erhalten. Allerdings mußten konstruktive Änderungen, z.B. an den Befestigungspunkten, vorgenommen und die vorhandenen Stahlbauteile mit neuem Korrosionsschutz versehen werden. Die äußere Beschattungsanlage, die Klimazentrale, die Lüftungskanäle und die Zisterne wurden ausgetauscht. Sowohl bei der Auswahl des Materials als auch bei der Durchführung der Arbeiten mußte auf den vorhandenen Pflanzenbestand besondere Rücksicht genommen werden. Insbesondere mußte die Bepflanzung des Gewächshauses im Bereich der drei Abteilungen des tropischen Schauhauses erhalten bleiben.

In ihrer Schlußrechnung vom 27. August 1994 (Anl. K 2) bezogen die Kläger einen Teil der vorhandenen Bausubstanz in die Herstellungskosten, die sie auf der Grundlage der Angaben im Bauausgabenbuch der Beklagten berechneten, ein und kamen unter Ansatz der "Honorarzone III, zuzüglich 60 % des Von-Bis-Satzes" für den Hauptauftrag, der Vergütung von DM 54.400,- netto für einen unstreitig erteilten Zusatzauftrag und der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen zu einer Restzahlungssumme von DM 281.419,59. Diese Restforderung klagten die Kläger ein. Zusammen mit der Klagschrift vom 28. Dezember 1995 legten sie eine neue auf der Grundlage einer Kostenfeststellung aufgemachte und unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen in Höhe von DM 309.200,- mit einem noch zu zahlenden Betrag von DM 276.234,55 endende Schlußrechnung vom 27. Dezember 1995 (Anl. K 7) vor. Nach Überprüfung jener Schlußrechnung erkannte die Beklagte gemäß der als Anlage B 4 vorliegenden Aufstellung DM 38.667,04 als berechtigt an und rechnete mit einer von den Klägern nicht bestrittenen Gegenforderung von DM 4.726,59 auf. Nachdem sie den Differenzbetrag von DM 33.940,45 bezahlt hatte und die Parteien insofern den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, haben die Kläger im ersten Rechtszug die sich aus ihrer Schlußrechnung vom 27. August 1994 ergebende Resthonorarforderung abzüglich des Betrags von DM 33.940,45 weiterverfolgt, ihre Resthonorarforderung hilfsweise auf die Schlußrechnung vom 27. Dezember 1995 gestützt und vorgetragen:

Gemäß § 10 Absatz 3 a HOAI hätten sie bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten zu Recht auch die vorhandene Bausubstanz mitberücksichtigt. Die anders lautende Regelung in § 6.1.6. des Architektenvertrags sei unwirksam, weil sie gegen § 4 HOAI und § 9 Absatz 1 AGBG verstoße. Das mit der Beklagten vereinbarte Honorar unterschreite das nach der HOAI zu zahlende Mindesthonorar. Nach der HOAI sei das zu sanierende Gewächshaus in die Honorarklasse V, zumindest aber in die Honorarklasse IV einzuordnen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger DM 247.479,14 nebst 4 % Zinsen seit dem 12. September 1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Die Vorschrift des § 10 Absatz 3 a HOAI sei durch die zwischen den Parteien individuell ausgehandelte Vereinbarung in § 6.1.6. des Architektenvertrages wirksam abbedungen worden. Im übrigen zeige eine Kontrollberechnung gemäß § 4 HOAI, daß angesichts der vereinbarten Honorare von einer Unterschreitung der Mindestsätze nicht die Rede sein könne. Insofern sei entsprechend der Objektliste des § 12 Ziffer 2 HOAI die Einstufung des Gewächshauses in die Honorarzone II richtig; mit Rücksicht auf die vorhandenen Pflanzen und Versuchsobjekte sei allenfalls an eine Zuordnung zu der Honorarzone III zu denken. Auch seien die Wertansätze der Kläger für die vorhandene Bausubstanz überhöht.

Nachdem der Architekt N...... unter dem 4. Februar 1997 (Bl. 95 ff) ein Gutachten erstattet und dieses unter dem 3. Februar 1998 (Bl. 167 ff d.A.) ergänzt hatte, hat das Landgericht durch Urteil vom 22. Mai 1998 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Nur die Schlußrechnung der Kläger vom 27. Dezember 1995 sei in der vertraglich vereinbarten Art und Weise auf der Grundlage einer Kostenfeststellung aufgemacht worden. Die Summe der anrechenbaren Herstellungskosten betrage insgesamt DM 4.015.091,74. Dabei sei die vorhandene Bausubstanz nicht mitzuberücksichtigen, weil die Parteien in § 6.1.6. ausdrücklich vereinbart hätten, daß dies nicht geschehen solle. Bei dieser Vertragsklausel handle es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 Absatz 1 AGBG. Es sei schon nicht ersichtlich, daß die Bedingungen des Architektenvertrages (Anl. K 1) für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden seien. Als individuelle Vereinbarung über die Berechnung des Architektenhonorars sei die Abrede über den Ausschluß von § 10 Absatz 3 a HOAI wirksam, soweit damit nicht gegen den Mindestpreischarakter der HOAI verstoßen worden sei. Im vorliegenden Fall ergebe sich aufgrund einer hypothetischen, nach der HOAI "korrekt" aufgestellten Honorarabrechnung, daß die Kläger bei Abrechnung auf der Grundlage des mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrags mehr erhalten hätten, als das nach der HOAI vorgesehene Mindesthonorar. Für die hypothetische Berechnung sei - ausgehend von einer "bauteilbezogenen" Betrachtung - für die nach § 10 Absatz 3 a HOAI zu berücksichtigende Bausubstanz maximal ein Wert von DM 1.659.310,- anzusetzen, so daß sich unter Berücksichtigung der Herstellungskosten für die Erneuerung der Baukonstruktion und der Außenanlagen sowie der anrechenbaren Kosten für die Haustechnik hypothetisch anrechenbare Kosten in Höhe von insgesamt DM 5.881,815,49 ergäben.

Für die hypothetische Vergleichsberechnung halte es die Kammer nach § 11 HOAI für angemessen, das streitbefangene Sanierungsvorhaben nicht, wie es der Sachverständige N...... getan habe, mit insgesamt 30 Punkten, sondern mit 26 Punkten zu bewerten und damit nicht in die Honorarzone IV, sondern in die Honorarzone III einzuordnen. Im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen N...... bewerte die Kammer die "technische Ausrüstung" des Gebäudes mit 5 und die "konstruktiven Anforderungen" mit 6 Punkten. Nicht ganz unbedenklich erscheine demgegenüber die vom Sachverständigen hinsichtlich der "Einbindung des Gebäudes in die Umgebung" mit einem Punkt und vor allem die betreffend den "Ausbau" mit 5 Punkten vorgenommene Bewertung. Diese Bedenken könnten jedoch zurückgestellt werden, weil auch dann, wenn man insofern der Punktebewertung des Sachverständigen folge, doch hinsichtlich der Merkmale "Anzahl der Funktionsbereiche" und "gestalterische Anforderungen" statt der vom Sachverständigen vergebenen 7 bzw. 6 Punkte nur 4 bzw. 5 Punkte angemessen seien, so daß sich mit insgesamt 26 Punkten eine Bewertung ergebe, welche zu einer Einordnung in die Honorarklasse III führe. Bei dem Kriterium "Anzahl der Funktionsbereiche" sei zu berücksichtigen, daß im vorliegenden Fall keine diametral entgegengesetzten und miteinander abzustimmenden Verwendungszwecke bestanden hätten. Der Umstand, daß innerhalb des Gewächshauses verschiedene Kulturabteilungen unabhängig voneinander betrieben werden sollten, habe nicht dazu geführt, daß aus Architektensicht bei der als Sanierungsbauvorhaben und nicht als Neubau geplanten und durchgeführten Baumaßnahme über die sinnvolle Zuordnung dieser Versuchszonen hätte nachgedacht werden müssen. Was die "gestalterischen Anforderungen", also die Anforderungen in Hinblick auf die architektonische und ästhetische Formgebung anbelange, hätten derartige Anforderungen nicht im Vordergrund gestanden. Vielmehr habe die Funktion die äußere Form bestimmt, auch wenn nicht zu verkennen sei, daß das Gewächshaus als markantes und optisch ansprechendes Bauwerk den ästhetisch nichtssagenden und für die Honorarzone II typischen Hallenbauten nicht gleichgestellt werden könne. Die Gestaltung des Gewächshauses erscheine aber auch nicht von vornherein schwieriger als die anderer Gebäude, die in der Objektliste zur Honorarzone III aufgeführt seien, wie z.B. Bürgerhäuser, Messehallen und Ausstellungsgebäude. Auch müsse berücksichtigt werden, daß im Rahmen der Sanierungsmaßnahme keine völlig neue Formgebung zu planen, sondern lediglich auf die vorgegebene Grundstruktur Rücksicht zu nehmen gewesen sei.

Bei Einordnung in die Honorarstufe III, anrechenbaren Kosten von insgesamt DM 5.881.815,49 und Zugrundelegen des in § 6.1.4. des Architektenvertrags vereinbarten Ansatzes von 67 % für die Bewertung der von den Klägern erbrachten Leistungen hätte das Mindesthonorar nach der HOAI DM 245.049,96 netto betragen. Demgegenüber habe ihnen aufgrund der vertragsgemäß vorgenommenen Abrechnung eine Forderung in Höhe von DM 247.919,16 netto zugestanden, welche die Beklagte durch Zahlung bzw. durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung auch getilgt habe.

Gegen das ihnen am 26. Mai 1998 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 25. Juni 1998 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am (Montag) 27. Juli 1998 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Gestützt auf ihre den Betrag von DM 276.234,55 ausweisende Schlußrechnung vom 27. Dezember 1995 (Anl. K 7) verfolgen sie unter Berücksichtigung des für erledigt erklärten Teilbetrags von DM 33.940,45 ihren im ersten Rechtszug geltend gemachten Anspruch in Höhe von DM 242.294,10 weiter und tragen dazu vor:

Objektiv richtig sei die Einordnung des Bauvorhabens in die Honorarzone IV mit 30 Bewertungspunkten. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht seine die Honorarzonen betreffende Beurteilung über diejenige des Sachverständigen gesetzt habe, seien nicht überzeugend. Der Sachverständige N...... sei eine anerkannte Kapazität. Auch wenn ein Gericht im Einzelfall den gutachterlichen Ausführungen eines Sachverständigen nicht zu folgen brauche, so hätte doch die Verweigerung des "Nachvollzugs" der vom Sachverständigen gegebenen Bewertung durch das Landgericht nicht nur in sachlicher Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf Erfahrung und Kompetenz einer eingehenderen Begründung bedurft, als das angefochtene Urteil sie liefere. Das Landgericht habe nicht dargetan, aus welchem Grunde seiner Punktebewertung hinsichtlich Sachkunde und Erfahrung größeres Gewicht zukomme als derjenigen des Sachverständigen. In seinem ersten Gutachten habe der Sachverständige N...... für die "Anzahl der Funktionsbereiche" 6 Punkte und in dem später nach Ortsbegehung erstellten Ergänzungsgutachten sogar 7 Punkte vergeben und dies mit der unterschiedlichen Nutzung des Gesamtgebäudes in bezug auf die Forschungsinhalte der einzelnen Abteilungen bzw. mit dem Hinweis auf die mit nutzungstypischen Merkmalen versehenen verschiedenen Bereiche und die mit verschiedenen technischen Einrichtungen und vorhandenen Anlagen in Zusammenhang stehenden Funktionen begründet. Indem das Landgericht statt dessen mit der Vergabe von lediglich 4 Punkten darauf abgestellt habe, daß keine diametral entgegengesetzten und miteinander abzustimmenden Verwendungszwecke vorhanden seien, habe es für sich ohne eigene örtliche Besichtigung in Anspruch genommen, "die Eigenheiten diesbezüglicher Überlegungen planender Architekten" selbständig und besser beurteilen zu können als der als Sachverständiger eingesetzte Architekt. Auch soweit das Landgericht mit der Begründung, daß es sich nicht um einen Neubau, sondern um eine Sanierungsmaßnahme gehandelt habe, die Planungsanforderungen in Hinblick auf die "Anzahl der Funktionsbereiche" noch niedriger angesetzt habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Der Umstand, daß die Zuordnung der verschiedenen Kulturabteilungen des Gewächshauses und der dazugehörigen technischen Einrichtungen im Kellergeschoß nicht "angetastet" worden sei, habe nichts an der Notwendigkeit geändert, planerische Überlegungen anzustellen, um die vorangegangenen unzureichenden Lösungen durch geeignete zu ersetzen.

Auch soweit es die "gestalterischen Anforderungen" betreffe, müsse es bei der Bewertung des Sachverständigen N...... mit 6 Punkten bleiben. Das Landgericht habe seine "Abwertung" auf 5 Punkte letztlich nur damit begründet, daß es sich nicht um einen Neubau und damit nicht um "eine völlig neue Formgebung" gehandelt habe. Dabei habe das Landgericht mit seiner Ansicht, daß die Rücksichtnahme auf die vorgegebene Grundstruktur ein "minus" rechtfertige, wiederum verkannt, daß die Berücksichtigung des bereits Vorhandenen die Aufgabe der Kläger aus der maßgeblichen Architektensicht nicht erleichtert, sondern erschwert habe.

Bei der mithin gebotenen Einstufung des Bauvorhabens in die Honorarzone IV, bei anrechenbaren Kosten von insgesamt DM 5.881.815,49 und bei einem Honorarsatz von 67 % würde das Mindesthonorar nach der HOAI DM 304.581,87 netto betragen. Der von der Beklagten anerkannte Betrag von DM 247.919,16 netto liege also um DM 56.664,71 unter dem Betrag, der sich bei einer Berechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ergebe. Dieser Differenzbetrag zuzüglich Mehrwertsteuer wäre daher den Klägern selbst dann zuzuerkennen, wenn dem Landgericht hinsichtlich seiner Ausführungen zur Wirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten zu folgen wäre.

Tatsächlich müsse aber auch die vorhandene Bausubstanz mitberücksichtigt werden. Denn die vertragliche Regelung in § 6.1.6. des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags sei entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht wirksam. Zu Unrecht habe das Landgericht diese Vertragsklausel nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des AGBG gewertet. Eine untere, bei 3 - 5 Fällen liegende Grenze für die Annahme einer Vielzahl von Verwendungsfällen sei nicht anzuerkennen. Vielmehr sei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Tendenz zu beobachten, daß bereits eine zweimalige, ja sogar schon eine einmalige Verwendung genüge, wenn nur die Absicht einer weiteren Verwendung nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Landgericht sei auch nicht in seiner Ansicht zu folgen, daß aus der Gegenüberstellung des zunächst zwischen der Beklagten und dem Architekten W...... geschlossenen Vertrags und des schließlich zwischen den Prozeßparteien ausweislich der Anlage K 1 geschlossenen Vertrags für den letzteren auf ein Aushandeln der fraglichen Regelung zu schließen sei. Denn eine Verhandlungsbereitschaft auf seiten der Beklagten reiche dafür nicht aus. Vielmehr sei gerade in bezug auf die zu beurteilende Klausel ein tatsächliches Verhandeln der Vertragspartner und ein im Einzelfall beweisbares beiderseitiges Nachgeben erforderlich.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger gemeinsam zur gesamten Hand DM 242.294,10 zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 12. September 1994.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug vor:

Zu Recht habe das Landgericht das Gewächshaus der Honorarzone III der §§ 11 f HOAI zugeordnet. Bei einer Einstufung in die Honorarzone IV würde das Gewächshaus mit hochkomplizierten und mit einer weitgehenden Funktionsvielfalt ausgestatteten Gebäuden wie z.B. Werkstätten, Produktionsgebäuden der Automobilindustrie, Hochschulen etc. gleichgestellt. Das aber liege völlig neben der Sache, weil die Nutzung des eingeschossigen und nur teilunterkellerten Gebäudes einzig das Pflanzen und Pflegen von Gewächsen betreffe. Allein darauf sei die Funktion des Gebäudes ausgerichtet. Die Technik für die mittels Bewässerung, Belüftung und Heizung zu schaffenden klimatischen Bedingungen der Aufzucht von Pflanzen in bestimmten Versuchskammern sei im Prinzip nicht Gegenstand der Architektentätigkeit gewesen. Auch die für eine andere Nutzung bestimmten Räume (Personal- und Aufenthaltsräume, Büros, Toiletten und Abstellräume) befänden sich in einem Nebengebäude, das nicht Gegenstand des Bauvorhabens gewesen sei. Deswegen habe das Landgericht für das Merkmal "Anzahl der Funktionsbereiche" entgegen den Ausführungen des Sachverständigen zu Recht nicht 7, sondern lediglich 4 Punkte vergeben.

Zutreffend habe das Landgericht auch entschieden, daß der in § 6.1.6. des Architektenvertrags in bezug auf die anrechenbaren Kosten geregelte Ausschluß der vorhandenen Bausubstanz nicht gegen das AGBG verstoße.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 24. Juli 1998 (Bl. 310 ff) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Oktober 1998 (B1. 329 ff) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht für die Architekenleistungen, die sie im Auftrage der Beklagten bei der Generalsanierung des der Beklagten gehörenden Gewächshauses erbracht haben, kein Anspruch auf ein weitergehendes Architektenhonorar zu. Denn aufgrund des gemäß Anlage K 1 mit der Beklagten geschlossenen Vertrags ist es ihnen verwehrt, bei der Berechnung ihrer Honorarforderung, so wie in der Schlußrechnung vom 27. Dezember 1995 (Anl. K 7) unter Position 2 mit dem Einsatz von DM 2.765.012,40 geschehen, auch die vorhandene, technisch oder gestalterisch mitbearbeitete vorhandene Bausubstanz miteinzubeziehen. § 6.1.6. des Vertrags bestimmt, daß bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten die vorhandene Bausubstanz im Sinne von § 10 Absatz 3 a HOAI nicht berücksichtigt werden soll. Diese vertragliche Regelung ist nicht wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam (I.) und stellt auch keine zur Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI führende und deswegen unzulässige Absprache dar (II.).

I.

§ 6.1.6. des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags (Anl. K 1) ist nicht wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam, weil es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 Absatz 1 AGBG handelt.

Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten, der Vertrag mit den Klägern sei den Erfordernissen angepaßt worden, die Vertragsmodalitäten seien mit dem Kläger zu 1) im einzelnen durchgesprochen, ausgehandelt und vereinbarungsgemäß zum Gegenstand des Vertrags gemacht worden (Bl. 3 - 5 des Schriftsatzes vom 15. Februar 1996 = Bl. 17 - 19 d.A.), den Anforderungen gerecht wird, die nach der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 87/144, NJW 92/1107 und NJW 98/2601) an ein "Aushandeln" von Vertragsbedingungen zu stellen sind und ob es dem Bestreiten der Kläger, die Vergütungsregelung sei ausgehandelt worden, an der erforderlichen Substanz fehlt. Denn neben der Voraussetzung der Vorformulierung ohne individuelles Aushandeln ist es nach § 1 Absatz 1 AGBG ein Merkmal Allgemeiner Geschäftsbedingungen, daß die vertraglichen Bedingungen "für eine Vielzahl" von Verträgen vorformuliert sind. Wann dies der Fall ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden. Wird eine Klausel tatsächlich "vielfach" verwendet, so spricht eine Vermutung dafür, daß sie für diese vielen Fälle vorformuliert worden und dementsprechend als AGB anzusehen ist (vgl. BGH NJW 97/135). Insofern ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten (Bl. 3 ihres Schriftsatzes vom 15. Februar 1996 = Bl. 17 d.A.), sie habe seinerzeit "grundsätzlich" das auszugsweise als Anlage B 3 vorgelegte Vertragsmuster verwendet, und aus der Tatsache, daß die Formulierungen über "fachliche Beteiligte" (§ 4), "Termine und Fristen" (§ 5) und "Vergütung" (§ 6) in den von der Beklagten ausweislich der Anlage B 3 a zunächst mit dem Architekten W...... und dann gemäß Anlage K 1 mit den Klägern geschlossenen Verträgen weitgehend mit den vorformulierten Vertragsbedingungen des Vertragsmusters (Anl. B 3) identisch sind, daß jenes Vertragsmuster bei Abschluß der Verträge mit den Architekten W...... und den Klägern Verwendung gefunden hat und daß die Absicht der Beklagten dahin ging, das Vertragsmuster auch weiterhin zu verwenden. Indes ist weder in dem Vertragsmuster (Anl. B 3) noch in dem mit dem Architekten W...... geschlossenen Vertrag (Anl. B 3 a) gerade die hier in Rede stehende, unter § 6.1.6. des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrags enthaltene Bestimmung über den die anrechenbaren Kosten betreffenden Ausschluß der vorhandenen Bausubstanz enthalten.

Die für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl. BGH NJW 97/135, 136) haben nicht dargelegt, daß die Beklagte schon vor Abschluß des Vertrags mit den Klägern eine der Regelung des § 6.1.6. entsprechende vertragliche Bestimmung in anderen Verträgen hat einfließen lassen oder daß sie gemäß einer bei Abschluß des Vertrags mit den Klägern gefaßten Absicht die in § 6.1.6. des Vertrags getroffene Bestimmung im nachhinein auch beim Abschluß anderer Architektenverträge "verwendet" hat.

II.

Als individuelle Vereinbarung über die Berechnung des Architektenhonorars ist die in § 6.1.6. des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags getroffene Abrede über den Ausschluß von § 10 Absatz 3 a HOAI wirksam.

Jene Vorschrift sieht zwar vor, daß die technisch oder gestalterisch mitverarbeitete vorhandene Bausubstanz angemessen bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen "ist". Daraus ist aber nicht der Schluß auf die Unabdingbarkeit jener Vorschrift zu ziehen. Denn auch wenn die HOAI als Rechtsverordnung für jedermann verbindliches Recht schafft, so besteht doch nach der HOAI für die Vertragsschließenden eine Einschränkung ihrer Vertragsfreiheit nur dahingehend, daß sie ihre Vereinbarungen "im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze" treffen müssen und davon nur unter den in der HOAI selbst umschriebenen engen Voraussetzungen abweichen dürfen (Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, 5. Aufl., Rdn. 2 und Nr. 20 zu § 1 HOAI und Rdn. 1, 2 zu § 4 HOAI).

Die zwischen den Parteien bezüglich der Vergütung der Kläger getroffenen Vereinbarungen, insbesondere § 6.1.6. derselben, führen nicht zu einem Honorar, welches eine nach den Mindestsätzen der HOAI errechnete Vergütung unterschreitet.

Zwar gleichen der unter § 6.1.5. zusätzlich zum Mindestsatz vereinbarte "Zuschlag" von 60 % "der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude nach 1.1." und die unter 6.1.7. hinsichtlich der auf die Instandhaltung und Instandsetzung bezogenen Objektüberwachung geregelte Erhöhung des "anteiligen" Honorars um 50 % den "Nachteil" nicht völlig aus, der für die Kläger mit dem unter § 6.1.6. des Vertrags vereinbarten Ausschluß der vorhandenen Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten verbunden ist. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, führt aber die "korrekt" nach den Mindestsätzen der HOAI aufgestellte Vergleichsberechnung zu dem Ergebnis, daß die Kläger auf der Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen Architektenvertrags bereits Zahlungen in einer Höhe erhalten haben, die das nach den Mindestsätzen der HOAI errechnete Honorar übersteigt.

Nachdem die Kläger in der Berufungsbegründungsschrift (dort Bl. 7 = Bl. 316 d.A.) nunmehr ebenso wie schon das Landgericht DM 5.881.815,49 als insgesamt (einschließlich der vorhandenen Bausubstanz) anrechenbare Kosten zugrunde gelegt haben, ist in bezug auf die hypothetische Vergleichsberechnung lediglich streitig, ob das Bauvorhaben in die Honorarzone III oder IV oder entsprechend der von den Klägern in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juli 1999 vorgebrachten Ansicht eigentlich sogar "eindeutig" in die Honorarzone V einzuordnen ist.

Auch der Senat hat Bedenken, der vom Sachverständigen N...... gemäß § 11 HOAI vorgenommenen und mit insgesamt 30 Punkten endenden Punktebewertung zu folgen (dazu 1. ). Vielmehr teilt der Senat im Ergebnis die Ansicht des Landgerichts, daß das streitbefangene Sanierungsvorhaben in die Honorarzone III einzustufen ist (dazu 2.).

1. Ebenso wie das Landgericht hat auch der Senat erhebliche Bedenken an den Ausführungen des Sachverständigen N......, soweit dieser mit insgesamt 30 Punkten das zu sanierende Gewächshaus in die Honorarzone IV eingeordnet hat.

a) Der Sachverständige hat das Merkmal "Anzahl der Funktionsbereiche" in seinem Gutachten vom 4. Februar 1997 (dort Seite 9 = Bl. 105 d.A.) zunächst mit 6 und dann in seinem nach einer Ortsbesichtigung erstellten Ergänzungsgutachten vom 3. Februar 1998 (dort Seite 11 = Bl. 178 d.A.) mit 7 Punkten bewertet, ohne zu erläutern, welche bei der Objektbesichtigung neu gewonnenen Erkenntnisse die Heraufsetzung um einen Bewertungspunkt rechtfertigen. Abgesehen davon wird die Bewertung des Sachverständigen nicht der Tatsache gerecht, daß es nicht Aufgabe der Kläger war, planerische Erwägungen über die Zahl und die Art der Funktionsbereiche des Gewächshauses anzustellen. Denn unstreitig sollten die Funktionsbereiche unverändert bleiben. Soweit die Kläger geeignete Lösungen für die Sanierung der Funktionsbereiche suchen mußten, war dies allein bei den Merkmalen "konstruktive Anforderungen" und "technische Ausrüstung" zu berücksichtigen.

b) Vor allem in Hinblick darauf, daß die Gestaltung des zu sanierenden Gebäudes durch die bereits vorhandene Form, die nicht verändert werden sollte, vorgegeben war, erscheint auch dem Senat die vom Sachverständigen für das Merkmal "gestalterische Anforderungen" vergebene Punktzahl von 6 übersetzt.

c) Bedenken bestehen auch gegenüber der bezüglich des Merkmals "Ausbau" vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertung mit 5 Punkten. Mit diesem Merkmal, das die für den Architekten im Zusammenhang mit den Bauleistungen verbundenen Planungsanforderungen erfaßt, soll vor allem die raumteilende und raumbildende Planung, insbesondere die Teilplanung nach Rohbaufertigung ohne technische Ausrüstung bewertet werden (Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, Rdn. 11 zu § 12 HOAI).

Im vorliegenden Fall war der konstruktive Rohbau schwierig und ist deswegen zu Recht mit 6 Punkten bewertet worden. Auch die spätere Detailplanung bezüglich des "Innenausbaus" war insofern erschwert, als beachtet werden mußte, daß die Nutzung der einzelnen Abteilungen des Gewächshauses während der Arbeiten nicht beeinträchtigt werden durfte. Ansonsten aber war die Art des Innenausbaus durch die vorgegebene Raumaufteilung in Versuchszellen bzw. Kulturabteilungen und deren Nutzungsart vorgegeben und deswegen einfach. Der vom Sachverständigen N...... (Seite 13 des Ergänzungsgutachtens vom 3. Februar 1998 = B1. 180 d.A.) angeführte Umstand, daß nach weitgehender Entkernung des Gebäudes die verbliebenen Bauteile aufgearbeitet und neu eingebaut werden mußten, dürfte der Bewertung der Merkmale "konstruktiver Rohbau" und "technische Ausrüstung" unterfallen.

d) Angesichts der Tatsache, daß die von den Klägern zu erbringende Architektenleistung nicht auf einen Neubau, sondern auf eine Generalsanierung des in seiner äußeren Gestalt nicht zu verändernden Gewächshauses bezogen waren, sind dem Senat auch die Zweifel verständlich, welche das Landgericht gegenüber der vom Sachverständigen für das Merkmal "Einbindung in die Umgebung" mit der Vergabe von einem Punkt vollzogenen Bewertung ausgesprochen hat.

2. Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, den vorgenannten Bedenken weiter nachzugehen und über Einzelheiten der Punktbewertung gemäß § 11 HOAI durch Anhörung des Sachverständigen N...... oder - entsprechend dem dahingehenden Beweisantrag der Kläger - durch Einschaltung eines anderen Gutachters weiteren Beweis zu erheben. Denn im Ergebnis hält der Senat die Ansicht des Landgerichts, daß das streitbefangene Bauvorhaben der Honorarzone III zugerechnet werden müsse, für richtig.

§§ 11 und 12 HOAI stellen keine unabhängig voneinander anzuwendenden Vorschriften, sondern ein zur Feststellung der Honorarzonen gemeinsam zu beachtendes und anzuwendendes Regelwerk dar. Dabei ermöglichen die in der Objektliste des § 12 HOAI angeführten Regelbeispiele eine vorläufige Grobeinordnung des gesamten Objekts, die alsdann anhand der auf den Schwierigkeitsgrad der verschiedenen Architektenleistungen abstellenden Betrachtungsweise des § 11 HOAI gewissermaßen im Wege einer Feinabstimmung zu überprüfen ist (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, Rdn. 4 und 5 zu § 12 HOAI; Pott/Dahlhoff, HOAI, 6. Aufl., Rdn. 3 zu §§ 11/12). Auch wenn dabei der Punktebewertung nach § 11 HOAI besonderes Gewicht zukommt und ein bestimmtes Gebäude in seiner besonderen Beschaffenheit und Zweckbestimmung in der Objektliste des § 12 HOAI überhaupt nicht explizit angeführt ist, darf deswegen jene Vorschrift bei der Zuordnung der Honorarzone nicht völlig außer Betracht bleiben.

Aufgrund seiner Bauweise und Zweckbestimmung ist das streitbefangene Gebäude keinem der in § 12 HOAI angeführten Gebäudearten eindeutig zuzuordnen. § 12 Nr. 2 HOAI nennt zwar ausdrücklich auch Gewächshäuser, meint damit aber solche, wie sie im landwirtschaftlichen Sektor allgemein üblich sind. Dazu zählt das hier zu sanierende "Gewächshaus" zweifelsfrei nicht. Es handelt sich auch nicht um ein "Institutsgebäude für Lehre und Forschung (vgl. § 12 Nr. 4 HOAI). Denn in dem der Beklagten gehörenden "Gewächshaus" wird zwar Forschung betrieben, es enthält jedoch keine der Lehre dienenden Räume wie Hörsäle pp.

Der Sachverständige N...... hat zwar die Einstufung des streitbefangenen Gebäudes in die Honorarzone IV auch als gemäß § 12 HOAI gerechtfertigt bezeichnet (vgl. Seite 13 des Gutachtens vom 4. Februar 1997 = B1. 109 d.A.). Er hat dies aber nicht weiter begründet, sondern sich unter Hinweis darauf, daß die Objektliste des § 12 HOAI nur stichwortartig sei, in seinen gutachterlichen Ausführungen bezüglich der Honorarzonenzuordnung nach der Objektart auf die Hinweise beschränkt, daß es sich bei dem streitbefangenen Objekt von der Konstruktion und Funktion her eher um ein Institutsgebäude und der äußeren Optik nach eher um eine Schwimm- oder Turnhalle, nicht aber um ein Gewächshaus im "landläufigen Sinne" handle und daß dem Bauvorhaben auch im technischen Sinne der "Gewächshaus-Charakter" abzusprechen sei (Seiten 6 - 8 des Gutachtens vom 4. Februar 1997 und Seite 10 des Gutachtens vom 3. Februar 1998 = Bl. 101 - 103, 177 d.A.). Damit hat der Sachverständige ebenso wie die Kläger den vom Gesetzgeber in § 12 HOAI angeführten Beurteilungskriterien und deren Bewertung nicht hinreichend Rechnung getragen. Denn selbst wenn man trotz der vorstehend unter II. 1. angeführten Bedenken bezüglich des streitbefangenen Bauvorhabens gemäß § 11 HOAI zu einer Punktzahl gelangte, die eine Einstufung in die Honorarzone IV rechtfertigen könnte, müßte das Bauvorhaben, um bei der auch unter Einschluß von § 12 HOAI vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dieser Honorarstufe zugeordnet werden zu können, jedenfalls annähernd mit einem der in § 12 Nr. 4 HOAI angeführten Gebäude vergleichbar sein. Das ist indes nicht der Fall. Berücksichtigt man, daß in § 12 Nr. 2 HOAI Gewächshäuser der Honorarzone II und in § 12 Nr. 3 HOAI u.a. Grundschulen, Kühlhäuser, Messehallen, Ambulatorien und Lichtspielhäuser regelhaft der Honorarzone III zugeordnet werden, so läßt sich nicht feststellen, daß das zu sanierende Gewächshaus, auch wenn es sich dabei nicht um ein Gewächshaus im "landläufigen Sinne" handelt, mit einem der in § 12 Nr. 4 HOAI erwähnten Objekte wie z.B. einem Produktionsgebäude der Automobilindustrie, einer Kirche, einem Hotel oder einem Parlamentsgebäude gleichgestellt werden kann.

3. Führt mithin die gemäß §§ 11, 12 HOAI anzustellende Gesamtbetrachtung dazu, daß das zu sanierende "Gewächshaus" im Einklang mit der vertraglichen Regelung der Honorarzone III zuzuordnen ist, so ergibt die hypothetische Honorarberechnung bei Berücksichtigung von DM 5.881.815,49 anrechenbarer Gesamtkosten, einem auch von den Klägern nicht beanstandeten Vergütungssatz von 67 % und des gebotenen Außerachtlassens der Vergütung für den Zusatzauftrag ein nach den Mindestsätzen der HOAI errechnetes Honorar von DM 245.049,96 netto. Da die Kläger nach der vertraglichen Vereinbarung für ihre Leistungen ohne Berücksichtigung des Zusatzauftrags mit insgesamt DM 249.919,16 eine Vergütung erhalten haben, die das nach den Mindestsätzen der HOAI errechnete Honorar übersteigt, steht ihnen somit gegen die Beklagte keine weitergehende Honorarforderung mehr zu.

Der Inhalt des von den Klägern nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes vom 21. Juli 1999 (Bl. 349 ff d.A.) gibt dem Senat keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

III.

Die Berufung der Kläger ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Absatz 1 ZPO zurückzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 und 546 Absatz 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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